Art. 2 § 23g InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan

§ 23g

(1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist

(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:

  1. 1. Wenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind und
  2. 2. der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)