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Art. 2 § 22c BEinstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Barrierefreiheitsbeauftragte

§ 22c.

Alle Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen, der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates, die Volksanwaltschaft sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben in ihrem Zuständigkeitsbereich Barrierefreiheitsbeauftragte sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40271114

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