Art. 2 § 21a InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.2004

Verkaufsprospekte und Informationen

§ 21a

(1) Im vereinfachten und im vollständigen Prospekt ist jeweils anzugeben, in welche Arten von Vermögensgegenständen der Kapitalanlagefonds investieren darf. Wenn der Kapitalanlagefonds Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt jeweils an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden und wie sich die Verwendung von Derivaten gegebenenfalls auf das Risikoprofil auswirkt.

(2) Wenn ein Kapitalanlagefonds sein Sondervermögen überwiegend in im § 20 oder § 21 genannten Arten von Vermögensgegenständen, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß § 20b nachbildet, müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften jeweils an hervorgehobener Stelle auf die Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds hinweisen.

(3) Weist das Nettovermögen eines Kapitalanlagefonds aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften jeweils an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des Kapitalanlagefonds hinweisen.

(4) Auf Wunsch eines Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft auch zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des Kapitalanlagefonds, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Arten von Vermögensgegenständen des Fonds erteilen.

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