Art. 2 § 20b InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.2004

Indexfonds

§ 20b

(1) § 20b.Ungeachtet der in § 20 Abs. 3 genannten Grenzen darf ein Kapitalanlagefonds, wenn die Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegen (Indexfonds).

(2) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere

  1. 1. die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,
  2. 2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
  3. 3. der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.

(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen Emittenten anlegen, wenn dies auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. § 20 Abs. 3 Z 5 ist auf Indexfonds nicht anwendbar.

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