Dachfonds
§ 20a
(1) § 20a.Sofern dies die Fondsbestimmungen vorsehen, kann ein Kapitalanlagefonds (Dachfonds) bis zu 100 vH des Fondsvermögens Anteile an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs erwerben.
(2) Anteile an einem inländischen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie an ausländischen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds und die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen.
(3) Die Fondsbestimmungen eines Dachfonds haben die Bestimmung zu enthalten, daß als Wertpapiere für den Dachfonds nur Anteile an Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs erworben werden dürfen. Das Recht des Dachfonds, Bankguthaben zu halten (§ 20 Abs. 8), derivative Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzusetzen (§ 21) sowie Transaktionen gemäß § 4 Abs. 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu tätigen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(4) Die Veranlagung in ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft des offenen Typs darf 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.
(5) Von § 20 Abs. 3 Z 9 ist auf Dachfonds nur lit. d anzuwenden; bei der Veranlagung in Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, die nicht unter § 20 Abs. 3 Z 9 lit. d fällt, sind die daraus entstehenden Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.
(6) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Angebot im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).
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