Andere Sondervermögen
§ 20a
(1) § 20a."Andere Sondervermögen" im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kapitalanlagefonds, die neben den Veranlagungsgegenständen des I. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben dürfen:
- 1. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
- 2. Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb durch den Spezial-Dachfonds ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
- 3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;
- 4. Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens; der Erwerb von Immobilienspezialfonds ist unzulässig.
- 5. § 20 Abs. 3 Z 10 vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
Andere Sondervermögen" sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG , die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.
(2) Die im I. Abschnitt festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Veranlagungen keine Anwendung.
(3) "Andere Sondervermögen", die in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagen, können in den Fondsbestimmungen Einschränkungen des § 10 Abs. 2 vorsehen, wonach die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines "Anderen Sondervermögens", das mehrheitlich in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.
(5) Die für "Andere Sondervermögen" geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die für die "Anderen Sondervermögen" zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.
(6) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft, die "Andere Sondervermögen" verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.
(7) Wenn "Andere Sondervermögen" ein besonderes Risiko aufweisen, so haben der vereinfachte Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Hinweis auf das besondere Risiko bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von "Anderen Sondervermögen" muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.
(8) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).
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