Vorsitz
§ 20
§ 20. Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß der zuständige Landeshauptmann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der jeweilige Landeshauptmann durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen.
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