Art. 2 § 1a Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1933

§ 1a.

Mietverträge, die nach dem 31. Juli 1925, beziehungsweise 1. Juni 1929 (§ 1, Absatz 1, Z 3) über die bis zum Vertragsabschluß auf Grund des Eigentumsrechtes benützten Räume abgeschlossen wurden oder werden, gelten nicht als Vermietung im Sinne der genannten Bestimmung, insoweit die bis zum Vertragsabschluß bestandene Benützung durch den Eigentümer (Miteigentümer) aufrecht bleibt. Diese Anordnung findet keine Anwendung, wenn der Abschluß eines Mietvertrages durch Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen notwendig wurde.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144351

alte Dokumentnummer

N9192941237L

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