§ 1a.
Mietverträge, die nach dem 31. Juli 1925, beziehungsweise 1. Juni 1929 (§ 1, Absatz 1, Z 3) über die bis zum Vertragsabschluß auf Grund des Eigentumsrechtes benützten Räume abgeschlossen wurden oder werden, gelten nicht als Vermietung im Sinne der genannten Bestimmung, insoweit die bis zum Vertragsabschluß bestandene Benützung durch den Eigentümer (Miteigentümer) aufrecht bleibt. Diese Anordnung findet keine Anwendung, wenn der Abschluß eines Mietvertrages durch Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen notwendig wurde.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144351
alte Dokumentnummer
N9192941237L
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