BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988
Artikel II
Artikel II
§ 1.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für die inAnlage 1 angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
- 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
- 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
- und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.
(2) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988
Schlagworte
Wirtschaftsgut
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10006656
Dokumentnummer
NOR12072590
alte Dokumentnummer
N5198012378H
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