Artikel II
Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse
§ 1
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 (ABl. L 61/34 vom 5. 3. 1977 (im folgenden Entscheidung 77/190/EWG )) zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 (ABl. L 140/4 vom 28. 5. 1976 (im folgenden Richtlinie 76/491/EWG )) in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte Österreichs zur Europäischen Union (im folgenden Beitrittsakte) verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Preise und Erlöse, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Unternehmen der Mineralölwirtschaft durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Erdölindustrie jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die von den Unternehmen gemeldeten Daten auf seine Kosten, unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, entsprechend der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte aufzubereiten und in dieser Fassung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
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