Art. 2 § 1 ÖIAG - Finanzierungsmaßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

Artikel II

Artikel II

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft (ÖIAG) die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die ÖIAG im In- und Ausland im Gesamtausmaß bis zu 16 600 Millionen Schilling mit Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, in der geltenden Fassung zum Zwecke der Zuführung von Eigenkapital oder Darlehen an in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften und deren 100%ige Tochtergesellschaften sowie an Gesellschaften, an denen die ÖIAG mehrheitlich beteiligt ist, aufnimmt, sofern die Ertragslage der ÖIAG und der anderen angeführten Gesellschaften dies erforderlich macht.

(2) Die Höhe der Refundierungen wird jährlich nach Anhörung der ÖIAG festgelegt. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung der in Abs. 1 zitierten Gesellschaften und der ÖIAG Bedacht zu nehmen. Dividendeneinnahmen, welche die ÖIAG während der Laufzeit dieser Kreditoperationen von den in Abs. 1 zitierten Gesellschaften, die auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung finanzierte Eigenkapitalzuführungen erhalten, erzielt, sowie Einnahmen der ÖIAG für Zinsen und Tilgungen von Darlehen, welche die ÖIAG diesen Gesellschaften gewährt und für welche die Kapitalaufbringung auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung erfolgt, sind auf die Leistungen des Bundes jedenfalls anzurechnen. Die Höhe der Refundierungen des Bundes wird sich in dem Maße verringern, als sich die Ertragslage der ÖIAG sowie der in Abs. 1 zitierten Gesellschaften verbessert. Darüber hat die ÖIAG jährlich jeweils bis 30. Mai zu berichten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 421/1991)

(4) Die ÖIAG hat bei jenen Gesellschaften, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finanzierte Kapitalzuführungen erhalten, darauf hinzuwirken, daß diese strukturverbessernden Investitionen durch Rationalisierungen ergänzt und damit voll wirksam werden. Die ÖIAG hat weiters darauf hinzuwirken, daß nach Erreichung nachhaltiger Strukturverbesserungserfolge von den Gesellschaften, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finanzierte Kapitalzuführungen erhalten, in Relation zu den Finanzierungskosten angemessene Dividendenausschüttungen bzw. Zinsenzahlungen geleistet werden, um allfällige Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 zu verringern. Weiters hat die ÖIAG durch aktive Dividendenpolitik darauf hinzuwirken, ihre Möglichkeiten, Dividendenzahlungen an den Bund zu leisten, zu vergrößern und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage angemessene Dividendenausschüttungen an den Bund als Eigentümer zu leisten.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006749

Dokumentnummer

NOR12073574

alte Dokumentnummer

N5198310635Y

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