Art. 2 § 1 BoersefondsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel II

Bundesgesetz über die Neuregelung der Beitragsleistung zum Wiener

Börsefonds (Börsefondsgesetz 1993)

§ 1

(1) Der Wiener Börsefonds ist eine Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er besteht insbesondere aus dem Börsegebäude und dem sonstigen Börsevermögen. Der Börsefonds ist von der Wiener Börsekammer ausschließlich zum Zweck der Mittelaufbringung für den Börsebetrieb nach den Grundsätzen der Kostendeckung und der Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel zu verwalten. Die Börsekammer hat dem Bundesminister für Finanzen hierüber gemäß § 12 Abs. 2 BörseG Rechnung zu legen.

(2) Der Börsefonds haftet für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der Wiener Börsekammer. Im Fall der Auflösung der Börsekammer oder der nicht nur vorübergehenden Schließung der Börse ist er vorbehaltlich der Ansprüche, für die er haftet, für Zwecke des österreichischen Kapitalmarktes zu verwenden. Die Entscheidung über die Art der Verwendung trifft der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der letzten Börsekammer.

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