Art. 2 § 19 GSGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 19.

Wird durch eine Bringung im Sinne dieses Gesetzes ein Bergbauzwecken dienendes Grundstück oder eine nach den Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlage betroffen, so ist die Genehmigung der Bergbehörde oder der für die Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde erforderlich. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bringung weder die Sicherheit des Bergbaues oder des Betriebes der gewerblichen Anlage gefährdet noch Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage eintreten läßt, die zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zu Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse oder zu Sachbeschädigungen führen können.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR12131154

alte Dokumentnummer

N8196729124L

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