§ 19
— Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 2 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich § 13 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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