Art. 2 § 18 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 18

(1) § 18.Soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach § 16 bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.

(2) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 35 oder § 42 Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(3) Das im Abs. 2 angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterläßt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden.

(4) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 2 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.

(5) 1. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.

2. Bei Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 vom 19. 10. 1992) hat die Übermittlung der in Z 1 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, daß der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (§ 59 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) Meldescheine abzugeben hat.

(6) 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.

  1. 2. Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Z 1 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.
  2. 3. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gewährleistet ist.

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