Art. 2 § 16 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 16

(1) § 16.Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:

  1. 1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
  2. 2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte;
  3. 3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:

  1. 1. der Eintritt der Meldepflicht,
  2. 2. der Kreis der Meldepflichtigen,
  3. 3. die Gegenstände der Meldung,
  4. 4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.

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