§ 16
(1) § 16.Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
- 1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
- 2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte;
- 3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:
- 1. der Eintritt der Meldepflicht,
- 2. der Kreis der Meldepflichtigen,
- 3. die Gegenstände der Meldung,
- 4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)