Art. 2 § 15 FMA-KVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) Meldepflicht

§ 15.

Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten (Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr) des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40042398

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