Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) Meldepflicht
§ 15.
Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten (Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr) des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40042398
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