Art. 2 § 15 FMA-KVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2007

Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen) Meldepflicht

§ 15.

(1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2007

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40091331

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