Art. 2 § 14 PreisG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Kundmachung von Verordnungen

§ 14.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise ‑ insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen ‑ kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR12078378

alte Dokumentnummer

N5199219588J

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