Art. 2 § 14 PornoG

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1950

§ 14

(1) Wer einer auf Grund des § 10 oder des § 11 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde, von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Im Straferkenntnis können die Stücke des Druckwerkes, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.

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