Art. 2 § 14 ETV 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12

§ 14.

(1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als die im § 13 vorgeschriebenen Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates Abweichung von den Vorschriften des § 13 zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Abeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektionsrat auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10007089

Dokumentnummer

NOR12077173

alte Dokumentnummer

N5199013148J

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