Art. 2 § 13 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Verwendung von Daten, Nachweisen, Auskünften und Meldungen

§ 13.

(1) Die im § 12 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die mit der Lenkung befassten Behörden sind berechtigt, die für Lenkungs-, und Vorsorgemaßnahmen erforderlichen personen- und unternehmensbezogenen Daten, soweit sie sich auf die Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verteilung der in § 2 Abs. 1 genannten Waren beziehen, zu Zwecken der Marktübersicht, der Beurteilung der Verfügbarkeit von Waren und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung zu verarbeiten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die im § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 genannten Daten in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Erstellung von Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit von Lenkungs- oder Vorsorgemaßnahmen oder sonstigen in Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen vorbereitenden Tätigkeiten von der Agrarmarkt Austria, anderen Behörden oder Marktteilnehmern anzufordern und zu verwenden; wenn für die Verwendung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, ein Personenbezug unvermeidlich ist, können die Daten in personenbezogener Form verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276416

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