§ 13.
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) des Geschäftsabschlusstages heranzuziehen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichte Kurs zum Letzten des Monats, in dem der Geschäftsabschlusstag liegt, heranzuziehen.
Schlagworte
Eurokurs, Referenzkurs
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40042396
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