Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2009
§ 13.
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2009
Schlagworte
Eurokurs, Referenzkurs
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40110574
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