Art. 2 § 13 FMA-KVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2009

§ 13.

Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2009

Schlagworte

Eurokurs, Referenzkurs

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40110574

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