Art. 2 § 12a Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Vorbereitende Informationen

§ 12a.

(1) Zur Information der Bevölkerung und der betroffenen Wirtschaftskreise können potentielle, im Fall des tatsächlichen Eintritts einer Krise zu treffende Lenkungsmaßnahmen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder in ergänzenden Kommunikationskanälen bereitgestellt werden.

(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen sind für die Erlassung konkreter Lenkungsmaßnahmen nicht bindend.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276426

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