Art. 2 § 12 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1929

§ 12.

Die Strafbarkeit der gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen erlischt, wenn der Straffällige den der Vorschrift entsprechenden Zustand herstellt, bevor er die erste Vorladung zur Einvernahme als Beschuldigter oder die amtliche Mitteilung, daß gegen ihn eine Anzeige vorliege, erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144353

alte Dokumentnummer

N9192941249L

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