§ 12.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
- 1. des § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 und
- 2. der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *1) in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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