Art. 2 § 12 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Vorsorgemaßnahmen

§ 12

(1) § 12.Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen

  1. 1. in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
  2. 2. bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.

(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

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