Art. 2 § 11 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1929

§ 11.

(1) Der gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begeht.

(2) Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.

(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus § 266, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144336

alte Dokumentnummer

N9192910454E

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