Art. 2 § 11 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 11

§ 11. Wer Erdöl oder Erdölprodukte, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich zu melden. Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden.

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