§ 11
(1) § 11.Wer Erdöl oder Erdölprodukte, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu melden. Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden.
(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 5 Abs. 6 sind nicht zulässig.
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