Art. 2 § 11 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1982

§ 11

§ 11. (Anm.: Art. II) Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß § 10 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den sie für die Finanzierung der in § 2 genannten Vorhaben und zur Deckung ihrer Kosten aufgewendet hat.

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