§ 10.
(1) Wer wissentlich und in der Absicht, die Zinsgroschensteuer zu verkürzen, die Steuererklärung, zu deren Einbringung er verpflichtet ist, binnen der vorgeschriebenen Frist nicht einbringt oder in der Steuererklärung oder in einem sonstigen für die Steuerermittlung dienenden Behelf oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung des Rechtsmittels unrichtige Angaben macht oder sich Verschweigungen zuschulden kommen läßt, die geeignet sind, die Vorschreibung der zu entrichtenden Steuer zu vereiteln oder die Vorschreibung einer geringeren als der gesetzlichen Steuer zu veranlassen, wird mit Geld im Ausmaße des Drei- bis Neunfachen des Betrages bestraft, um den die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde (Strafbemessungsgrundlage).
(2) In jedem Falle ist überdies die verkürzte Steuer zu entrichten.
(3) Die Fälligkeit der Nachtragssteuer richtet sich nach § 2, Absatz 1, Steuerraten, deren Zahlungstermine schon verstrichen sind, sind sogleich fällig; für diese sind Verzugszinsen von dem Zahlungstermin an zu entrichten.
(4) Neben der Geldstrafe kann auch Arreststrafe verhängt werden, wenn die Strafbemessungsgrundlage 4000 S übersteigt. Die Arreststrafe ist im Ausmaße von einem Tage bis zu drei Monaten zu verhängen. Übersteigt die Strafbemessungsgrundlage 10.000 S, so kann auf Arreststrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
Schlagworte
Dreifach
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144335
alte Dokumentnummer
N9192910453E
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