Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige
im Prüfungsstadium
§ 10.
(1) Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben - unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen - für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch auf eine Schulbeihilfe in folgender Höhe:
- 1. bei ausschließlich nichtselbständigem Einkommen in der Höhe des letzten Monatsbezuges,
- 2. in den übrigen Fällen in der Höhe eines Vierzehntels des Einkommens laut letztem zugestellten Einkommensteuerbescheid,
in beiden Fällen im Sinne des § 5 und ohne Familienbeihilfen sowie im Höchstausmaß von 6 200 S. Die Berechnung nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(2) Der Höchstbetrag der besonderen Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner nicht berufstätig ist, um 3 200 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1 070 S.
(3) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 und 2 erhöht sich im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung um den hiefür geleisteten Beitrag für die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 2, insoweit der Beitrag nicht für eine höhere Bemessungsgrundlage geleistet wird, als es der Höhe des letzten Monatsbezuges entspricht.
(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 bis 3 ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(5) Auf die nach den Abs. 1 und 2 zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(6) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so darf die Beihilfe gemäß Abs. 1 und 2 die Differenz zwischen der Leistung nach diesen Gesetzen und dem der Berechnung der Beihilfe gemäß Abs. 1 zugrundezulegenden Einkommen nicht übersteigen.
(7) Die besondere Schulbeihilfe gebührt nicht, sofern das Vermögen im Sinne des § 7 dieses Bundesgesetzes des Schülers, bei verheirateten Schülern dessen und des Ehepartners Vermögen, 400 000 S übersteigt.
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