Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 10
(1) § 10.Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß § 16 aufgehoben werden.
(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlung sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Mitteilung an den Bundesminister für Finanzen vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen.
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