Art. 1 § 9a ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2015

Erwerb und Verwaltung von Anteilen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG

Erwerb und Verwaltung von Anteilen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG

§ 9a.

(1) Die ÖBIB oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen im Wege der Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG oder Wandelanleihen von solchen zu erwerben, bestehende Gesellschaftsanteile zu kaufen sowie vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommene Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Begrenzungen des § 9 Abs. 2 und 4 finden auf derartige Beteiligungen keine Anwendung.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG, die vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖBIB oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG an den Bund.

(3) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sicherzustellen. Erlöse aus Privatisierungen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG sind vorrangig zur Rückzahlung allfälliger Mittelzuführungen zu verwenden.

(4) Die ÖBIB oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat die erworbenen Gesellschaftsanteile gemäß § 223 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), DRGBl 1897 S 219, gesondert auszuweisen. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des UGB gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40169460

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