Art. 1 § 9 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte.

§ 9.

(1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens des Verpflichteten ein.

(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130120

alte Dokumentnummer

N8195149226J

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