Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8
§ 9
(1) Die Berechtigten haben bei der Ausübung der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu nehmen. Sie haben mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Weitergehende Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 8 Abs. 1 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.
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