Art. 1 § 9 Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer, Radiomechaniker

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006840

Dokumentnummer

NOR12074607

alte Dokumentnummer

N51986186980

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)