Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Elektromaschinenbauer, Radiomechaniker
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10006840
Dokumentnummer
NOR12074607
alte Dokumentnummer
N51986186980
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