Beteiligungsmanagement
§ 9.
(1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.
(2) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren Beteiligungsgesellschaften jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder
- a) auf Grund des Haltens einer Beteiligung von 25% und einer Aktie am stimmberechtigten Grundkapital, oder
- b) auf Grund von Rechten oder Verträgen mit Dritten
Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer Dreiviertelmehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte Grundkapital abzustellen, so dass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben.
(3) Die ÖIAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen.
(4) Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß § 9 Abs. 2 lit. a), im Rahmen von Umstrukturierungen oder im Rahmen des Portfoliomanagements geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25% und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend zulässig.
(5) Die ÖIAG ist weiters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Beteiligungsgesellschaften und deren Geschäftsbetrieb fördern. Zu diesem Zweck kann die ÖIAG geeignete Kooperationspartner am Grundkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Abgabe von Anteilen oder über Kapitalerhöhungen beteiligen.
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