Art. 1 § 9 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 9.

(1) Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des IV. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes 1985 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 8.

(2) Das Landesinvalidenamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Gewährung der nach den Bestimmungen des IV. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes 1985 zu erbringenden Heilbehandlungsmaßnahmen jederzeit an sich ziehen und die Heilfürsorge nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen. Das Landesinvalidenamt tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Beschädigten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte jener militärischen Dienststelle, die nach der angeführten Gesetzesstelle zur gesundheitlichen Betreuung der Wehrpflichtigen zuständig ist. Das Landesinvalidenamt hat in diesen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung anzuzeigen, daß es von einem bestimmten Tage an die Heilfürsorge gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Beschädigte keinen Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem Heeresgebührengesetz 1985.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094939

alte Dokumentnummer

N6196410140X

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