Art. 1 § 9 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 9.

(1) Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 8.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Gewährung der nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 zu erbringenden Heilbehandlungsmaßnahmen jederzeit an sich ziehen und die Heilfürsorge nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Beschädigten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte jener militärischen Dienststelle, die nach der angeführten Gesetzesstelle zur gesundheitlichen Betreuung der Wehrpflichtigen zuständig ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in diesen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung anzuzeigen, daß es von einem bestimmten Tage an die Heilfürsorge gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Beschädigte keinen Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109842

alte Dokumentnummer

N6199444053J

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