ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
§ 9.
(1) Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger oder Frau im Ausbildungsdienst Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes HGG 2001 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 8.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Gewährung der nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes HGG 2001 zu erbringenden Heilbehandlungsmaßnahmen jederzeit an sich ziehen und die Heilfürsorge nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Beschädigten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte jener militärischen Dienststelle, die nach der angeführten Gesetzesstelle zur gesundheitlichen Betreuung der Wehrpflichtigen oder Frauen im Ausbildungsdienst zuständig ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in diesen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung anzuzeigen, daß es von einem bestimmten Tage an die Heilfürsorge gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Beschädigte keinen Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem HGG 2001.
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