Art. 1 § 9 Hubschrauberdienste (Bund - Tirol)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 9.

Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb der Hubschrauberdienste, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüberhinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12012239

alte Dokumentnummer

N1198810244A

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