Art. 1 § 9 GSGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 9.

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern.

(2) Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.

(3) Im Falle der Abs. 1 und 2 können auf Antrag die Beseitigung der Bringungsanlage sowie die Rückgabe der eingelösten oder enteigneten Grundflächen angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR12131144

alte Dokumentnummer

N8196729114L

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