zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
§ 9.
(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z 2) besteht, haben Parteistellung.
(2) Sie haben die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Auf Grund ihres Begehrens können jedoch diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil auch im Verfahren von den Parteien aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung (§ 4) nicht beeinträchtigt wird. Sie haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
(3) Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahme drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130045
alte Dokumentnummer
N8195114126H
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