§ 9.
(1) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(3) Für die Bauzeit sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1975
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006284
Dokumentnummer
NOR12069452
alte Dokumentnummer
N5197025415L
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