§ 9
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den Vorschriften über den Geldrücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts einen/eine StaatskommissärIn und dessen/deren StellvertreterIn für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die StaatskommissärInnen und deren StellvertreterInnen handeln als Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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