Art. 1 § 9 Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

§ 9.

(1) Der Landeshauptmann hat dem Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach den §§ 2, 3 oder 4 unverzüglich Mitteilung zu machen.

(2) Dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder einem von ihm namhaft gemachten Vertreter steht das Recht zu, während der Dauer des Feststellungsverfahrens jederzeit mit dem Asylwerber persönlich oder schriftlich in Verbindung zu treten.

(3) Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach den §§ 2, 3 oder 4 kommt dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht zu, doch ist er vor der Erlassung des Feststellungsbescheides anzuhören.

(4) Sollte dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eine andere Institution der Vereinten Nationen nachfolgen, so sind auf diese die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059271

alte Dokumentnummer

N4196814431P

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